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Mehrwertsteuer und ihre Risiken für Fotografen
Am 1. Januar 2007 wurde für viele Produkte und Dienstleistungen die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer von bis dahin 16 % auf 19 % erhöht. Dass es eine ganze Reihe von Ausnahmen gibt, bei denen nur 7 % Mehrwertsteuer zu berechnen sind, wie z. B. bei den meisten Lebensmitteln, mag auch noch bekannt sein. Allerdings setzen sich nur wenige Bürger im Alltag mit den Feinheiten der in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Ausnahmen auseinander. Der folgende Beitrag soll die unterschiedlichen Steuersätze für Leistungen von Fotografen beleuchten und Ärger mit dem Finanzamt für Fotografen und deren Kunden vermeiden helfen.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für die Leistungen eines Fotografen?
Die Problemlage: Entscheidet sich der Fotograf dafür, alle Leistungen mit 7 % Steuersatz abzurechnen, riskiert er damit, später durch sein Finanzamt aufgefordert zu werden, die Differenz zum regulären Steuersatz von 19 % begleichen zu müssen.
Rechnet er dagegen alle Leistungen mit 19 % Steuersatz ab, wird sein Kunde möglicherweise Ärger bekommen, da ihm sein Finanzamt nur einen Vorsteuerabzug von 7 % erlaubt.
Beim Blick in das Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG) ist festzustellen, dass für die „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“, ein Steuersatz von 7 % gilt. Das heißt, dass alle Umsätze, die sich aus der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ergeben, mit 7 % zu versteuern sind.
Wann ist der reduzierte Mehrwertsteuersatz anwendbar?
Wie häufig in der Juristerei lautet die einzige richtige Antwort: Es kommt darauf an…
Welcher Steuersatz im Einzelfall einschlägig ist, hängt von dem Gegenstand des Vertrags ab, den der Fotograf mit dem Kunden abschließt. Haben die beiden etwa vereinbart, dass die Hauptleistung in der Überlassung der Nutzungsrechte besteht, ist der Anwendungsbereich des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 7 % eröffnet.
Was genau sind Nutzungsrechte?
Nutzungsrechte sind Rechte, die der Urheber (z. B. der Fotograf) an einen Dritten (z. B. den Kunden) übertragen kann und die diesen als Erwerber der Rechte ermächtigen, die Werke des Urhebers (z. B. Fotos) zu verwerten, also beispielsweise zu drucken und damit zu vervielfältigen sowie zu verbreiten, wie dies bei Werbefotografen, Modefotografen und Bildjournalisten der Fall ist. Der Rechtserwerb ist notwendig, da sonst die Verwertung der Fotos durch den Kunden rechtswidrig wäre.
Fälle, bei denen es eindeutig ist, dass die Hauptleistung des Fotografen in der Überlassung der Nutzungsrechte liegt, sind die Durchführung einer Auftragsproduktion für einen Kunden und die Lizenzierung der bereits produzierten Bilder aus dem Archiv des Fotografen. Dagegen stellt der Auftrag zur Anfertigung der Probebilder noch keinen Erwerb der Nutzungsrechte dar, da der Kunde lediglich die Anfertigung der Aufnahmen bezahlt. Folglich ist hier wieder der Steuersatz von 19 % heranzuziehen. Dies ist auch der Fall, wenn der Fotograf hochwertige Abzüge oder Ausdrucke seiner Arbeiten in limitierter Auflage anfertigt, um diese als Kunstobjekte zu verkaufen. In diesem Fall erwirbt der Käufer keine Nutzungsrechte an den Arbeiten, sondern lediglich die Eigentumsrechte an den Abzügen. Der Erwerber von Nutzungsrechten bleibt dann immer noch der Fotograf.
Nicht zu vergessen sind zudem die Nebenkosten, die bei der Produktion der Fotografien entstehen. Diese umfassen Modellhonorare, Studiomiete sowie die Materialkosten. Auf solche Nebenkosten ist der Mehrwertsteuersatz von 7 % nur dann anwendbar, wenn diese mit der Hauptleistung in einem inneren Zusammenhang stehen. Dies setzt voraus, dass durch die Kosten für Material, Miete sowie Modellhonorare die Herstellung der Bilder erst ermöglicht wird.
Wie soll ein Fotograf mit den Nebenkosten umgehen?
Manche Finanzämter lösen das Problem durch Splitting der Steuersätze. Dann gilt der reduzierte Steuersatz von 7 % nur für die Abrechnung des Fotohonorars. Für alle weiteren Leistungen gilt der übliche Steuersatz von 19 %. Dagegen lehnen andere Finanzämter ein derartiges Splitting ab. Begründet wird ein solches Vorgehen mit dem im Umsatzsteuerrecht geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Um sicher zu gehen, rechnen viele Fotografen sämtliche Leistungen mit 19 % ab. Dies führt jedoch dazu, dass der Kunde möglicherweise in Schwierigkeiten gerät, wenn dessen Finanzamt den Mehrwertsteuersatz von 7 % für anwendbar hält und der Fotograf mit 19 % abrechnet. Im Einzelfall wäre der Kunde zur Rückzahlung verpflichtet. Dies würde eventuell zu erheblichen Beeinträchtigungen der Geschäftsbeziehung führen.
Keine allgemeingültige Lösung.
Entscheiden sich die Fotografen mit 7 % abzurechnen, gehen sie damit das Risiko ein, dass das Finanzamt später die Auszahlung der Differenz zum regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % verlangt. Rechnen die Fotografen mit 19 % ab, gefährden sie damit ihre Kunden, die im Einzelfall von den 19 % lediglich 7 % absetzen können.
In Anbetracht der Risiken bleibt den Fotografen zu raten, danach zu entscheiden, welches Risiko in der konkreten Situation am geringsten ist und welches für Fotografen und Kunden die geringsten Belastungen auslöst.
Für konkrete Einzelfallberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Wieder Abmahnungen für Mylo Xyloto, Coldplay durch Rasch Rechtsanwälte für EMI Music Germany GmbH & Co. KG
Im Rahmen der rechtlichen Interessenwahrnehmung der Tonträgerherstellerin EMI Music Germany GmbH & Co. KG wird Abgemahnten die Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch unerlaubte Verwertung des Musikalbums „Mylo Xyloto“ der Künstlergruppe Coldplay vorgeworfen.
Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG zählt unbestreitbar zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. In dem Musikangebote innerhalb der Filesharing- Systeme wie z. B. „Bit Torrent“ zum Herunterladen für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden, entstehen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG nach eigenen Angaben jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Solche Rechtsverletzungen, z. B. durch Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen werden bekanntermaßen von beauftragten Ermittlungsfirmen über die jeweilige IP-Adresse des Internetanschlussinhabers erfasst.
Soweit Vervielfältigungen von Tonaufnahmen zwecks der Zugänglichmachung dieser den Dritten und mithin der Öffentlichkeit ohne Einwilligung der Rechteinhaber im Internet bereitgestellt werden, begeht man durch Nutzung von Tauschbörsen einen Verstoß gegen §§ 85, 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Denn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d §§ 85, 19 a UrhG steht ausschließlich den Rechteinhabern selbst zu. Der Betroffene haftet dann u. U. wegen der Verletzung bestehender Sicherungspflichten, selbst wenn weder er selbst, noch Personen aus seinem Umfeld die Filesharing-Programme genutzt haben, sondern sich Dritte unberechtigt den Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft haben.
Ersatzansprüche
Rasch Rechtsanwälte machen für die EMI Schadensersatz gem. § 97 Abs. II UrhG geltend. Zudem wird ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. I S.1 2. Hs. UrhG geltend gemacht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden. Dies wird mittels Abgabe einer Unterlassungserklärung erreicht, in der sich der Betroffene für die weiteren Verstöße mit der Zahlung einer Vertragsstrafe einverstanden erklärt. Weiterhin ist der als Täter unmittelbar Verantwortliche zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet. Hinzu kommen die durch das Abmahnverfahren verursachten Rechts-anwaltsgebühren, die sich bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.580,00 Euro belaufen sollen.
Vorrangig wird jedoch versucht, die Angelegenheit außergerichtlich im Wege eines Vergleichs durch Zahlung eines Vergleichsbetrages i. H. v 1.200,00 Euro bei-zulegen. Im Falle einer solchen Einigung seien sämtliche in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten abgegolten. Im Rahmen der Sachaufklärung sei durch Heranziehung des Netzbetreibers bestätigt worden, dass die ermittelte IP- Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Betroffenen zugeordnet war. Laut aktueller Rechtsprechung des OLG München kommt einer solchen Rechtsverletzung, die im Angebot geschützter Tonaufnahmen auf einer Internet-Tauschbörse liegt, grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, eine Minderung der Anwaltskosten auf pauschale 100,- Euro, wie in § 97a Abs. 2 UrhG geregelt, sei daher ausgeschlossen.
Fehlerfrei ermittelt?
Es gibt jedoch gute Gründe, die eine oder andere Behauptung der Abmahner in Frage zu stellen. So gibt es beispielsweise durchaus Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen. Auch entscheiden Gerichte höchst unterschiedlich über die Streitwerte solcher Rechtsverletzungen. Auch ist gelegentlich fraglich, ob sich das Werk zum Zeitpunkt des Verstoßes überhaupt noch in der relevanten Verwertungsphase befand oder u. U. bereits „verramscht“ wurde. So liegen uns beispielsweise auch „kostspielige“ Abmahnungen für Computerspiele vor, die auf Basis von nutzergeneriertem (!) Content und sogenannten Community Mods zum Preis von € 5,- verschleudert wurden.
Was kann ich tun?
Wenn Sie eine Abmahnung von Rasch Rechtsanwälten bzw. anderen Abmahnkanzleien erhalten haben, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung der Angelegenheit!
Rufen Sie uns an (040/41167625), senden Sie uns die Abmahnung per Fax (040/41167626) oder Email (info(at)ipcl-rieck.de) zu oder füllen Sie hier unser Kontaktformular aus. Wir melden uns dann mit einer Kostenprognose bei Ihnen.
Abmahnung: Echt, Glasperlenspiel für Königseder durch Fareds
Im Auftrag des Herrn Christian Königseder mahnt die Hamburger FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die öffentliche Zuänglichmachung des Musikstücks "Echt" in der Version der Gruppe "Glasperlenspiel" ab. Der Empfänger der Abmahnung habe den Titel öffentlich per Filesharing in einer sog. Tauschbörse angeboten. Dadurch seien die Rechte des Herrn Königseder verletzt worden, was auch durch Protokollierung der IP-Adresse zweifelsfrei bewiesen sei. Auf dieser Grundlage fordert die Kanzlei im Auftrag Ihres Mandanten die Zahlung einer pauschalen Vergleichssumme in Höhe von 450,- Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Was ist erlaubt?
Viele Nutzer von Tauschbörsen sind der Auffassung, Vervielfältigungen von Musikwerken zu nicht kommerziellen Zwecken in Internettauschbörsen seien vom Recht zur Privatkopie gedeckt. Das Herstellen einer Privatkopie ist in der Tat gem. § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ersichtlich ist, dass die Kopie aus einer illegalen Quelle stammt. Die bloße Tatsache, dass eine Datei in einer Tauschbörse angeboten wurde, mag zwar allein noch nicht für die Annahme einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage ausreichen. Beim Filesharing über P2P ist es jedoch häufig so, dass die heruntergeladenen Datei auch automatisch an andere Nutzer des Netzwerks weiter verteilt wird. Und hier kann nun jedenfalls nicht mehr von einer Privatkopie gesprochen werden, da die Datei einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Handelt es sich bei der Datei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, stellt dieses Weiterverteilen einen Eingriff in die Verwertungsrechte des jeweiligen Rechteinhabers dar.
Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich beraten!
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben lautet die erste Regel: Keine Panik! Lesen das Schreiben sorgfältig und achten Sie auf Ihnen ggf. gesetzte Fristen. Diese sind meist bewusst sehr kurz bemessen. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, informieren Sie sich und suchen Sie Rat. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Ein fachkundiger Anwalt kann Ihnen hier Auskunft geben und Ihnen bei evtl. notwendigen weiteren Schritten zur Seite stehen. Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Es ist jedoch meist nicht zu empfehlen, diese einfach zu unterschreiben. Vorgegebene Unterlassungserklärungen der Gegenseite sind aus nachvollziehbaren Gründen zugunsten des Abmahnenden oft sehr weit gefasst. Sie sollten überblicken können, was Sie mit Ihrer Unterschrift erklären, sprich, mit welchen Verhalten sie eine Vertragsstrafe auslösen. Sofern notwendig, kann ein spezialisierter Anwalt auch eine angemessene, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie entwerfen.
Wir helfen, schnell und bundesweit!
Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit jeder Abmahnung und formulieren ggf. auch eine angemessene, modifizierte Unterlassungserklärung, mit der Sie sich nicht mehr als nötig verpflichten.
Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email an info (at) ipcl-rieck.de sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Wir prüfen dann, ob wir für Sie tätig werden können und melden uns bei Ihnen. Selbstverständlich informieren wir Sie vorab gerne über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.
Sie können auch gleich hier Kontakt zu uns aufnehmen!
Debcon GmbH - Eine neue Figur im Abmahn-Business
Nachdem zum Jahresende von der bekannten Abmahn-Kanzlei Waldorf bereits eine neue Runde von Forderungsschreiben eingeläutet wurde, möchte offenbar auch die Regensburger Kanzlei U+C Rechtsanwälte nicht hintan stehen und den Druck auf Abgemahnte weiter erhöhen. Die Kanzlei U+C ist vor allem für Filesharing-Abmahnungen in Bereich der "Erwachsenen-Unterhaltung", also insbesondere für das öffentliche Zugänglichmachen von Porno-Filmen bekannt. Dabei vertritt sie die von dem Frankfurter Ex-Rappers Moses Pelham gegründete Digiprotect GmbH und die einschlägig bekannte Porno-Produzentin Silwa Filmvertriebs GmbH. Bereits im zweiten Halbjahr 2011 hatte die Abmahn-Kanzlei U+C von sich reden gemacht, als sie öffentlich ankündigte, angebliche Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90.000.000 € "versteigern" zu wollen.
Bestrittene Forderung = Schulden?
Seit einiger Zeit erhalten nun ursprünglich von U+C Rechtsanwälte Abgemahnte Forderungs-Schreiben der Debcon GmbH aus Witten. Bei der Firma Debcon GmbH handelt es sich um einen Inkassounternehmen. Debcon GmbH gibt in ihren Schreiben an, Forderungen aus "Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung" für ihre Auftraggeberin durchsetzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund werden die Adressaten "letztmalig außergerichtlich" aufgefordert, ihre "Schulden" zu tilgen und innerhalb einer Frist von meist etwa einer Woche an die Debcon GmbH zu überweisen.
Erfolglose "Versteigerung"?
Durch die Art der Formulierung wird unserer Meinung nach der Eindruck erweckt, es handele sich um eine eindeutig feststehende Zahlungsverpflichtung für den Adressaten des Schreibens. Noch ist unklar, ob die Debcon GmbH tatsächlich die Forderungen wie von U+C Rechtsanwälte angestrebt, "ersteigert" hat oder ob die Versteigerung von U+C Rechtsanwälte möglicherweise zumindest teilweise erfolglos verlief und sie nunmehr mithilfe eines Inkassounternehmens den Druck auf Abgemahnte erhöhen wollen. Die Spekulationen darüber reissen in der Kollegenschaft nicht ab. Es gibt jedoch Hinweise für eine der beiden Varianten. So gibt die Debcon GmbH als "Gläubigerin", also Auftraggeberin zum Teil die DigiProtect GmbH, zum Teil auch die Silwa Filmvertriebs GmbH an.
Umgehung des Umgehungsverbots?
U+C Rechtsanwälte hatten in den ursprünglichen Abmahnungen ebenfalls angegeben, diese Firmen zu vertreten. Hätte die Debcon GmbH die Forderungen im Rahmen der "Versteigerung" erworben, hätte ein Gläubigerwechsel stattfinden müssen. Die erwähnten Digiprotect GmbH und Silwa Filvertriebs GmbH wären dann nicht mehr Gläubigerin, sondern z. B. die Debcon GmbH selbst. Da dies ausweislich der Schreiben nicht der Fall ist, gehen wir davon aus, dass U+C Rechtsanwälte lediglich den Druck auf die Abgemahnten erhöhen wollen, um weitere Forderungen zu realisieren und deshalb ein Inkassounternehmen eingeschaltet haben. Was man dabei wissen sollte: Ein Inkassounternehmen muss sich nicht an das Rechtsanwälten vorgeschriebene Umgehungsverbot des § 12 BORA halten. In diesem Paragrafen der Bundesrechtsanwaltsordnung wird Rechtsanwälten verboten, die Gegenseite direkt zu kontaktieren, wenn sich bereits ein anderer Anwalt gemeldet hat. Debcon GmbH als Inkassounternehmen hat nun den Vorteile, wieder direkt die Abgemahnten anschreiben zu können, z. B. um bei ihnen Angst und Schrecken zu verbreiten. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Ziel dieser Aktion mag es sein, endlich wieder direkt an rechtsanwaltlich vertretene Abgemahnte herantreten zu können, um sie durch Androhung finanzieller und rechtlicher Konsequenzen doch noch zur Zahlung zu bewegen. Ob U+C Rechtsanwälte tatsächlich mit dieser Zielsetzung der Umgehung des Umgehungsverbotes des § 12 BORA gehandelt haben, vermögen wir nicht zu beurteilen. Ein schales "Geschmäckle" bleibt aber.
Albtraum negativer SCHUFA-Eintrag
So ist auch der Diktion des Schreibens der Debcon GmbH die eindeutige Einschüchterungsabsicht zu entnehmen. So werden die größtenteils nach Grund als auch Höhe bestrittenen Forderungen plötzlich als "Schulden" des Abgemahnten bezeichnet, als ob sie eindeutig feststünden. Auch werden gerichtliche Konsequenzen angedroht und, für viele private Menschen die schlimmste Drohung, eine Meldung von Forderungen an die SCHUFA Holding AG in Aussicht gestellt. Zwar schränkt sich die Debcon GmbH selbst insofern ein, nur "fällige und unbestrittene" Forderungen an die SCHUFA zu melden. Den wenigsten Angeschriebenen dürfte diese Differenzierung jedoch auffallen. Sie befürchten schlicht einen negativen SCHUFA-Eintrag, der ihre Kreditwürdigkeit herabsetzen würde. Dies obwohl sie meist einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung gegen die Abmahnung beauftragt haben und dieser Forderung ausdrücklich bestritten haben dürfte. So melden sich in diesen Tagen etliche Mandanten und bitten, völlig verunsichert, um Rat und Tat. Die Aufgabe der Beruhigung und Aufklärung über die Sache- und Rechtslage dürfen wir und viele andere Kollegen dann für die Debcon GmbH übernehmen. Der eine oder andere Mandant mag auch eingeschüchtert eine Zahlung erwägen, ohne seinen beauftragten Rechtsanwalt zu informieren. Dies ist vermutlich das Ziel der Aktion.
Mahnschreiben per Infopost?
Bei dem Schreiben fällt auf, dass der Wortlaut im Wesentlichen gleich ist und es sich um ein aus Textbausteinen zusammengesetztes Massenschreiben handeln dürfte. Auch wird dieses, obwohl zumeist eine sehr kurze Frist von etwa einer Woche gesetzt wird, durchweg als Infopost verschickt. Da auf diese Versandart zumeist Werbung versandt wird, dürfte das ein oder andere Schreiben der Debcon-GmbH im Abfall gelandet sein. Darüber hinaus ist bekannt, dass Infopost bei der Deutschen Post eher zweitrangig bei freien Kapazitäten weiterbefördert wird und keine Priorität hat. Wir halten dieses Vorgehen der Debcon GmbH deshalb für jedenfalls fahrlässig. Allerdings ist es bekannte Praxis der Abmahn-Kanzleien, Abmahnungen mit sehr kurzen Fristen vor Feiertagen und Wochenenden sowie Ferienbeginn zu versenden, so dass dem Empfänger nach Erhalt wenn überhaupt, nur noch wenige Werktage bis Fristablauf bleiben, um sich zu informieren und Rechtsrat zu suchen. In diese Vorgehensweise passt denn auch das Schreiben der Debcon GmbH.
Digiprotect nun Silwa Filmvertriebs GmbH und umgekehrt?
Die einzelnen Schreiben, die uns von unseren Mandanten vorgelegt wurden, unterscheiden sich im wesentlichen durch die Anschrift und die Höhe der Forderung. Eine Befassung mit dem Einzelfall und insbesondere eine Stellungnahme zu den bestrittenen Behauptungen findet nicht statt. Dass es sich um eine offensichtlich sehr oberflächliche Behandlung mit dem Einzelfall handelt, bei dem vor allem die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund steht, zeigt auch, dass häufig diverse Abmahnungen zu einer einzigen Forderung zusammengefasst werden und die Zusammensetzung des geforderten Betrages in keiner Weise erläutert wird, obwohl sich dieser auf wundersame Weise meist verdoppelt hat, im Gegensatz zur ursprünglichen Forderung aus der Abmahnung. Der Höhepunkt ist jedoch das Debcon GmbH, wie auch schon von diversen anderen Kollegen festgestellt, gelegentlich Forderungen der Digiprotect GmbH nunmehr für die Silwa Filmvertriebs GmbH geltend macht und umgekehrt. Hier sind im Eifer des Gefechts wohl ein paar Verwechslungen passiert. Aber die Feststellung der Rechtsverstöße ist ja stets "fehlerfrei", wie die Abmahner nicht müde werden, zu behaupten...ohne gegenteilige Rechtsprechung und Feststellungen von Experten zu berücksichtigen.
Was tun?
Wenn Sie ein Schreiben der Debcon GmbH erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns. Wir stellen unverzüglich für Sie klar, dass die Forderung bestritten ist und drohen der Debcon GmbH rechtlcihe Konsequenzen für den Fall an, dass sie dennoch einen negativen SCHUFA-Eintrag anstreben. Denn dies ist rechtlich nicht zulässig. Sie hätten dann u. a. Unterlassungsansprüche gegen die Debcon GmbH, die wir gerne für Sie geltenden machen. Außerdem können wir Sie auch über in ihrem Fall beste Vorgehensweise zur weiteren Bearbeitung der Abmahnung beraten, auch wenn Sie bisher nicht unser Mandant waren. Rufen Sie uns an oder übersenden Sie uns die bisher in der Sache geführte Korrespondenz. Nehmen Sie keinesfalls Kontakt zur Debcon GmbH, den Abmahnanwälten bzw. der angeblichen Gläubigerin auf. Unterschreiben Sie keine Erklärungen ohne Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir teilen Ihnen sofort mit, was unsere Tätigkeit für Sie kosten wird und ob wir Sie vertreten können, nachdem wir die Korrespondenz vorliegen haben.
Wir sind für Sie da - schnell preiswert bundesweit! Tel. 04041167625 oder E-Mail an Info (at) ipcl-rieck.de
Wieder Abmahnungen für Back to Black, Amy Winehouse durch Rasch Rechtsanwälte für Universal Music GmbH
Im Auftrag der Universal Music GmbH aus Berlin mahnen Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg wieder das öffentliche Zugänglichmachen des Musikalbums "Back to Black" von Amy Winehouse ab.
Bereits in der Vergangenheit lagen uns diverse Amy Winehouse - Abmahnungen auf dem Tisch, bei denen dem Empfänger das öffentliche Zugänglichmachen von "Back to Black" durch Teilnahme an Filesharing-Tauschbörsen vorgeworfen wurde. Der frühe Tod von Amy Winehouse hat offenbar nicht nur die Käufer-Nachfrage nach "Back to Black" wieder in die Höhe schnellen lassen, sondern auch die Nachfrage in den illegalen Tauschbörsen und als logische Folge dessen auch die Anzahl der Abmahnungen.
Tote leben länger
Wie üblich machen Rasch Rechtsanwälte für die Universal Music GmbH in erster Linie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Gegen Zahlung einer "Vergleichssumme" in Höhe von 1200,- € und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne die Sache umfassend beigelegt werden, so Rasch. Der Verstoß sei durch die Feststellung der IP-Adresse nachgewiesen. Hiermit hätten Rasch Rechtsanwälte per Gerichtsbeschluss den Internet-Provider zur Herausgabe der zugehörigen Adressdaten des Empfängers Abmahnung gezwungen. Er sei daher für den Rechtsverstoß verantwortlich. Rasch Rechtsanwälte geben dabei lediglich Datum und Uhrzeit des angeblichen Verstoßes an. Weder der Dateiname, noch Filehash oder Dauer des angeblichen Angebots lassen sich finden. So lässt sich der angebliche Verstoß kaum überprüfen, erst recht nicht erkennen, wie lange die Datei überhaupt angeboten worden sein soll, was ja durchaus Einfluss auf den angebliche verursachten Schaden haben dürfte.
Der verschleierte Verstoß
Die den Abmahnschreiben anliegenden Entwürfe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind dermaßen allgemein gefasst, dass wir dringend von einer Unterzeichnung ohne Veränderungen abraten. Gerne stellen Abmahner den Sachverhalt und die Rechtslage so dar, dass der Eindruck entsteht, der Abgemahnte müsse den Entwurf unterschreiben. Dies ist keinesfalls so. Änderungen sind möglich. Sie sollten Änderungen jedoch Spezialisten überlassen, da eine Unterlassungserklärung grundsätzlich mindestens 30 Jahre gilt. Deshalb sollten Sie sich lieber von einem Spezialisten wie einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten lassen. Diese können die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs prüfen und Ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung "auf den Leib" schneidern.
Klatsche aus Düsseldorf für Rasch
Dass Rasch Rechtsanwälte auch bei diesen aktuellen Abmahnungen immer noch solch weit gehende Formulierungen in den Entwürfen der Unterlassungserklärungen verwendet, lässt verwundert aufschauen, da das Oberlandesgericht Düsseldorf den Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte erst jüngst in einem Beschluss vom 14.11.2011 (Az. I-20 W 132/11) bescheinigte, "völlig unbrauchbare Leistung" zu sein, für die keine anwaltliche Vergütung geschuldet sei. Zwar wird es sich bei dem entschiedenen Fall um eine lange zurückliegende Abmahnung handeln. Darauf deutet schon hin, dass es in dem Beschluss um eine der früher von Rasch Rechtsanwälte verschickten, so genannten "Titellisten-Abmahnungen" handelte. Dies wird heute so nicht mehr von Rasch Rechtsanwälte angewandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf schrieb Rasch Rechtsanwälte allerdings auch ins Stammbuch: "Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus."
Abmahnung in 6 (Werk-)Tagen
Schließlich lässt aufmerken, wie schnell die Abmahnungs-Maschinerie bei Rasch Rechtsanwälte mittlerweile läuft. In der Vergangenheit wurde oft erst viele Monate nach dem angegebenen Verstoß-Datum abgemahnt. Jedoch vergingen in einem uns vorliegenden Fall von der Feststellung des angeblichen Rechtsverstoßes bis zur Abmahnung gerade einmal 6 Werktage. In dieser Zeit wurde der angebliche Verstoß festgestellt, von der Überwachungsfirma an Rasch Rechtsanwälte übermittelt, ein Gerichtsbeschluss beantragt und erlassen sowie eine Abmahnung formuliert. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Einzelfalles darf angesichts dieser Eile weder von den bearbeiteten Rechtsanwälten noch von dem in diesem Fall wegen der Herausgabe der Adressdaten angerufenen Landgericht München erwartet werden. Wer sonst meist Monate oder Jahre auf Gerichtsentscheidungen wartet, dürfte sich ungläubig die Augen reiben. Auch bezweifeln wir, ob dem Rechtsstandort Deutschland mit solcherlei "Fließband-Arbeit" ein Gefallen getan wird.
Um so wichtiger ist es, angeblich "fehlerfrei und eindeutig festgestellte Verstöße", gerne mit beeindruckenden Gerichtsbeschlüssen verziert, kritisch zu hinterfragen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung von Rasch oder anderen Abmahn-Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns gerne an. Wir geben nach Kenntnisnahme Ihres Abmahnschreibens sofort eine Kosteneinschätzung ab und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können. Sowohl Pauschalpreise ab 149,- € inkl. 19 % ges. MwSt. als auch Ratenzahlung sind möglich. Unser Preisangebot richtet sich dabei sowohl nach dem Gegenstand als auch der Anzahl der Ihnen vorgeworfenen Verstöße.
IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte - Schnell, preiswert, bundesweit Telefon: 040/41167625
Markenrecht: Abmahnung REMS-WERK Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG durch Schelling & Partner
Donnerstag, 12. Januar 2012 um 17:42 Uhr
Neben dem großen Markt der Filesharing-Abmahnungen wenden sich vor allem gewerbliche Mandanten mit marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen an uns. Diese werden meist durch Angebote in Online-Shops und auf Internet-Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon u. a. ausgelöst.
Gegenstand einer jüngeren Abmahnung aus unserer täglichen Praxis ist die Bezeichnung "Rems". So lassen die REMS-WERK Christian Föll und Söhne GmbH und die Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG die Verwendung der Bezeichnungen "Rems" und "REMS" abmahnen, soweit damit für Produkte von Drittanbietern geworben wird. Die Christian Föll und Söhne GmbH & Co.KG aus dem baden-württembergischen Waiblingen, früher firmierend als REMS-WERK Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG, hat sich mit der Bezeichnung "Rems" bzw. "REMS" im Bereich des Installateurbedarfs vor allem mit Presszangen einen Namen gemacht. Außerdem hat sie sich die Begriffe "Rems" und "REMS" mit eingetragenen Wortmarken schützen lassen.
Die Abmahnung für Rems bzw. die Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG stammt von der Rechtsanwaltskanzlei Schelling & Partner aus Stuttgart. Schelling & Partner werfen dem Adressaten der Abmahnung vor, er habe in Internet-Angeboten für Presszangen mit der Bezeichnung "Rems" geworben, obwohl diese Produkte nicht vom Rems bzw. der Christian Föll und Söhne GmbH und Co. KG stammten. Der Hintergrund der Vorwürfe: Die Benutzung einer Bezeichnung eines fremden Unternehmens für die eigenen oder Dritt-Produkte kann wettbewerbswidrig sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dadurch der "gute Ruf" des betroffenen Unternehmens ausgenutzt wird oder wenn dadurch der Eindruck entstehen kann, es handele sich tatsächlich um das betroffene Unternehmen und nicht um eine Dritt-Firma. Trotz der Gefahr der Wettbewerbswidrigkeit wird aber gerade bei Internet-Angeboten immer wieder versucht, mit dem Einpflegen von Unternehmens- oder Produkt-Namen bekannter Hersteller Interessenten für diese Produkte auf die Angebots-Seiten von Dritt-Herstellern, häufig auch minderer Qualität, zu locken. Naturgemäß ist dieses Vorgehen den bekannten Herstellern ein "Dorn im Auge", weshalb sie meist offensiv dagegen vorgehen. Wir raten deshalb dringend davon ab, z. B. in Angebots-Beschreibungen bei eBay und ähnlichen Plattformen Marken bzw. Hersteller- und Produktnamen zu benutzen, soweit es sich bei dem angebotenen Produkt nicht tatsächlich um das genannte Produkt bzw. den genannten Hersteller handelt. Darüber hinaus besteht stets die Gefahr der rechtswidrigen Benutzung von Marken.
Eben dies lässt die Christian Föll und Söhne GmbH und Co. KG durch die Rechtsanwälte Schelling & Partner in der Abmahnung vorwerfen. Wegen der Benutzung der Bezeichnung "Rems", mit der die darunter angebotenen Produkte nichts zu tun hätten, habe der Adressat der Abmahnung beim Betrachter den Eindruck erweckt, dass die angebotenen Leistungen von Rems bzw. der Christian Föll und Söhne GmbH und Co. KG stammen. Durch Verwendung des "eye catchers" "Rems" habe er versucht, Kunden auf seine Angebote aufmerksam zu machen bzw. Kunden, die nach Rems-Produkten suchen, auf seine Angebotsseiten zu locken. Hierbei habe er die Interessenten gezielt getäuscht, indem er den guten Namen "Rems" ausgebeutet habe, um auf diese Weise Geld zu verdienen. Damit habe er auch den guten Ruf der verwendeten Marke "Rems" ohne jede Rechtfertigung ausgebeutet, um sich selbst zu bereichern. Außerdem stelle dies irreführende Werbung dar, da die Betrachter des Angebots über die Person des Herstellers gezielt in die Irre geführt würden. Außerdem stelle die Verwendung des Begriffes eine Markenrechtsverletzung dar. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die angebotenen Produkte von Dritten mit Produkten von Rems bzw. der Christian Föll und Söhne GmbH Co. KG verwechselt oder zumindest in Bezug zu den Produkten gebracht würden. Zudem stelle die Benutzung der Bezeichnung auch einen Verstoß gegen die geschützte Unternehmensbezeichnung bzw.den Namen des Unternehmens dar. Dies müsse sich Rems bzw. die Christian Föll und Söhne GmbH & Co. KG nicht gefallen lassen. Schelling & Partner weisen darauf hin, dass ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bestehe, fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz von Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 30.000 € in Höhe von insgesamt 1384,40 €.
Solten Sie eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen und handeln. Wir können Ihnen jedoch nicht dazu raten, den von Schelling & Partner angebotenen Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung ist zu sehr an den Interessen der Abmahner orientiert. Lassen Sie sich durch einen Spezialisten beraten. Abhilfe schafft ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wie Rechtsanwalt Lars Rieck. Selbst wenn der Vorwurf der Abmahnung stimmen sollte, kann zumindest die Unterlassungserklärung in Ihrem Sinne modifiziert werden. Außerdem ist es auch meist möglich, die gegnerischen Schadenersatz-Forderungen im Vergleichswege zu mindern.
Haben Sie Beratungsbedarf wegen einer aktuellen Abmahnung? Stören Sie sich an unlauterem Verhalten Ihrer Mitbewerber? Wir stehen Ihne gerne zur Verfügung und entwerfen mit Ihnen eine Strategie. Schnell, bundesweit, preiswert - IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
Was können wir für Sie tun? Tel. 040-41167625Weitere Abmahnungen für Dead Island, Koch Media GmbH durch Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
Unser "Spitzenreiter" betreffend Abmahnungen von Computerspielen aus der Vorweihnachtszeit "Dead Island" sorgt weiterhin für Posteingang. Eine internationale Version des Spiel, einem Ego-Shooter mit Horror- und Adventure-Elementen von Produzent und Vermarkter Deep Silver (Division), wurde im September vergangenen Jahres veröffentlicht, in Deutschland erschien es jedoch nicht.
Auftraggeber der abmahnenden Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann bzw. rka, ist die Koch Media GmbH, zu der Deep Silver gehört.
€ 1.500,- für ein Computerspiel
Bei den Abmahnungen handelt es sich in der Regel um Standardschreiben. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, "Dead Island" bzw. die Datei Dead.Island-RELOADED in einem Torrent-Netzwerk bzw. über filesharing-Tauschbörsen Dritten zum Download angeboten und das Werk so öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Auf Basis eines angeblichen Gegenstandswertes von € 20.000,- errechnen .rka Anwaltskosten in Höhe von jeweils € 859,20. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit sei gegen Zahlung eines pauschale Vergleichsbetrages von 1.500,- Euro möglich.
Abmahnung - Was tun?
Holen Sie sich Rat! Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stellt sich verständlicherweise die Frage: Geht’s nicht auch ohne Anwalt? Wenn die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von Ihnen verlangt wird, kann anwaltlicher Rat aber gerade sehr wertvoll sein. Schließlich sind Sie an eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden. Ein spezialisierter Anwalt kann die Abmahnung auf Ihre Rechtmäßigkeit prüfen und ggf. auch eine auf Ihren Fall zugeschnittene Erklärung formulieren, mit der Sie sich nicht unnötig verpflichten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Schnell preisgünstig, bundesweit!
Nutzen Sie unsere Erfahrung aus hunderten von bearbeiteten Filesharing-Abmahnungen. Je nach Sachlage schneidern wir Ihnen eine Unterlassungserklärung nach Maß, handeln einen sinnvollen Vergleich aus oder weisen die Abmahnung fundiert zurück. Nach erster Durchsicht Ihrer Abmahnung können wir Ihnen auch sofort sagen, was unser Service Sie kosten wird. - Rufen Sie uns an: Tel. 040/41167625
IPCL Rieck & Partner eröffnen Zweigstelle in Lübeck
Wir freuen uns, zum Neuen Jahr 2012 die Eröffnung unserer neuen Zweigstelle in Lübeck bekanntzugeben.
Ab sofort bietet das Team von IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte sämtliche Dienstleistungen auch in Lübeck an. Sie finden uns in der Königstraße 129 in 23552 Lübeck. Um telefonische Terminvereinbarung bei Rechtsanwalt Lars Rieck oder Rechtsanwältin Daniela Schott wird gebeten. Sie können uns wie gewohnt über die zentrale Telefonnummer 040/41167625 sowie per Fax 040/41167626 oder per email info(at)ipcl-rieck.de erreichen.
Was können wir für Sie tun?
Abmahnung: Strobo Pop, Die Atzen mit Nena, Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Geto Gold Musikverlag GbR
Auch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbh FAREDS spricht weiterhin Abmahnungen aus. Immer wieder werden uns Schreiben der Kanzlei vorgelegt, die u.a. im Auftrag der Geto Gold Musikverlag GbR tätig wird. In einem uns aktuell vorliegenden Fall betroffen ist der Titel "Strobo Pop" der Interpreten "Die Atzen mit Nena", der unter anderem in sog. Chart Containern ("German Top 100 Single Charts") enthalten ist. Der Vorwurf: Der Adressat habe den Titel über eine Filesharing-Börse ohne die erforderliche Zustimmung der Geto Gold Musikverlag GbR öffentlich zugänglich gemacht. Im Namen ihrer Mandantschaft bieten die Rechtsanwälte eine außergerichtliche Einigung an. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zur Abgeltung von Schadensersatz und Kosten wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags von 450,- Euro vorgeschlagen.
Abmahnung erhalten?
Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur im Einzelfall festgestellt werden! Prüfen Sie das Datum, an dem die vorgeworfene Rechtsverletzung stattgefunden haben soll. Unterschreiben Sie nicht vorschnell vorfomulierte Erklärungen der Gegenseite. Informieren Sie sich und legen Sie die Abmahnung einem spezialisierten Rechtsanwalt vor. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, Sie riskieren sonst eine einstweilige Verfügung und damit weitere Kosten, die von Ihnen verlangt werden. Achten Sie auf die in dem Schreiben angegebene Fristen und lassen Sie sich beraten.
Informieren Sie sich! Holen Sie Rat ein!
Wir prüfen die Rechtmäßigkeit jeder Abmahnung und formulieren gegebenenfalls auch eine angemessene, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie, mit der Sie sich nicht mehr als nötig verpflichten.
Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ), sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Selbstverständlich informieren wir Sie vorab gerne über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.
Abmahnung Computerspiel: Deus Ex-Human Revolution, Koch Media GmbH, durch .rka Rechtsanwälte
Die Welt im Jahr 2027, die Verschmelzung von Mensch und Maschine, das ist der Hintergrund vor dem Deus Ex-Human Revolution spielt. Das lang erwartete Prequel erschien im August 2011 und erhielt überwiegend sehr positive Kritiken. Entsprechend hoch war die Nachfrage nach der Mischung aus Shooter und Rollenspiel, dies offenbar auch in Filesharing-Kreisen. Auch uns liegen mittlerweile Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann für die Rechteinhaberin Koch Media GmbH, unter anderem auch für Deus Ex-Human Revolution vor.
In der vorliegenden Abmahnung wird die kurzfristige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und - zum gleichen Datum wohlgemerkt - die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 800,- Euro. Bei rechtzeitiger Erklärung und Zahlung sei die Angelegenheit beendet und die Rechteinhaberin werde keine weiteren Forderungen geltend machen.
Keine Panik,
auch nicht bei kurzen Fristen: Es ist nicht sinnvoll, überstürzt Erklärungen zu unterschreiben, die die Gegenseite vorformuliert hat. Lesen Sie die Abmahnung vollständig, informieren Sie sich und lassen Sie sich beraten. Wir raten dazu, das Abmahnschreiben einem spezialisierten Anwalt vorzulegen und mit diesem den Sachverhalt zu besprechen. Oft sind die den Abmahnungen beigefügten Entwürfe von Unterlassungserklärungen als Schuldanerkenntnis formuliert und beinhalten auch die Verpflichtung, bestimmte Vertragsstrafen und/oder Schadenersatzsummen zu zahlen. Dies müssen Sie nicht akzeptieren.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder befürchten, so stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Schnell preisgünstig, bundesweit!
Je nach Sachlage schneidern wir Ihnen eine Unterlassungserklärung nach Maß, handeln einen sinnvollen Vergleich aus oder weisen die Abmahnung fundiert zurück. Nach erster Durchsicht Ihrer Abmahnung können wir Ihnen auch sofort sagen, was unser Service Sie kosten wird. - Rufen Sie uns an: Tel. 040/41167625
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